Methodik
Diese Seite sagt vollständig, was die Rechner tun und woher jede Zahl kommt. Wenn du ein Ergebnis nicht nachvollziehen kannst, ist das ein Fehler von uns — schreib uns.
Struktur und Zahlen sind getrennt
Die Form der Regeln steht im Code, die Zahlen stehen in einer versionierten Datei. Die Gesetze ändern ihre Form selten, ihre Beträge aber jedes Jahr. Deshalb ist die jährliche Aktualisierung eine Änderung an genau einer Datei — und deshalb können die Tests Eigenschaften der Regeln prüfen, die über Jahre hinweg gelten.
Quellen
Die Rechner bilden diese Vorschriften ab:
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Sections 2c, 2e, 2f BEEG
- Section 32a EStG (Einkommensteuertarif), Fassung ab Veranlagungszeitraum 2026
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Section 24i SGB V, Section 20 MuSchG
Jährliche Aktualisierung
Die Rechengrößen werden zum Jahreswechsel geprüft und, wenn sich mitten im Jahr etwas ändert, auch dann. Das Verfahren ist in CALCULATIONS.md im Quellcode dokumentiert und besteht aus einer neuen Parameterdatei und einer Zeile in einer Registrierung.
Rechengrößen 2026
Prüfstand der einzelnen Werte
Werte, die unmittelbar im Gesetzestext stehen, wurden beim Bau gegen den Gesetzestext geprüft. Werte aus Verordnungen und Bekanntmachungen — Beitragssätze, Beitragsbemessungsgrenzen, der durchschnittliche Zusatzbeitrag — stehen noch aus. Diese sind hier vollständig aufgeführt, damit niemand sie für geprüft hält:
- Freigrenze (Einzelveranlagung) — Section 3 Abs. 3 SolZG 1995, Fassung 2026
- Beitragssatz Rentenversicherung — Section 158 SGB VI
- Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung — Sozialversicherungsrechengroessenverordnung 2026 (SVBezGrV 2026)
- Ermaessigter Beitragssatz Krankenversicherung — Section 243 SGB V
- Durchschnittlicher Zusatzbeitrag — Bekanntmachung des BMG nach Section 242a SGB V fuer 2026
- Beitragssatz Pflegeversicherung — Section 55 Abs. 1 SGB XI
- Beitragssatz Arbeitslosenversicherung — Section 341 Abs. 2 SGB III
- Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung — Sozialversicherungsrechengroessenverordnung 2026 (SVBezGrV 2026)
- Mutterschaftsgeld des Bundesamts fuer Soziale Sicherung — Section 19 Abs. 2 MuSchG i.V.m. der Praxis des Bundesamts fuer Soziale Sicherung
Was diese Rechner nicht können
- Gewinneinkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 2d BEEG) sind nicht abgebildet. Die Rechner gehen von Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit aus.
- Ausklammerungstatbestände im Bemessungszeitraum (§ 2b BEEG) — etwa Monate mit Mutterschaftsgeld für ein älteres Kind — sind nicht abgebildet.
- Die pauschale Lohnsteuer folgt der Struktur des amtlichen Programmablaufplans, ist aber keine zeichengenaue Nachbildung. In Steuerklasse V kann das Ergebnis geringfügig abweichen.
- Der Partnerschaftsbonus (§ 4b BEEG) und das Kindergeld sind für eine spätere Ausbaustufe vorgesehen.
- Sonderfälle wie mehrere Arbeitgeber, Beschäftigung im Ausland oder Beschäftigungsverbote außerhalb der Schutzfristen sind nicht abgebildet.