FamilienRechner

Mutterschutzfristen

Sechs Wochen vor dem Termin, acht Wochen danach. Klingt einfach, ist es aber nur, solange das Kind pünktlich kommt — und das tut es selten.

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Die Grundregel

Die Schutzfrist vor der Entbindung beträgt sechs Wochen und wird vom voraussichtlichen Entbindungstermin aus zurückgerechnet. In dieser Zeit darfst du arbeiten, wenn du das ausdrücklich erklärst — und du kannst diese Erklärung jederzeit widerrufen.

Die Schutzfrist nach der Entbindung beträgt acht Wochen und wird vom tatsächlichen Geburtstag aus gerechnet. Hier gibt es kein Wahlrecht: In dieser Zeit darf dich niemand beschäftigen.

Der Entbindungstag selbst gehört nach § 20 Abs. 1 MuSchG zum bezahlten Zeitraum. Kommt das Kind am Termin, ergeben sich daraus 99 bezahlte Kalendertage.

Wenn das Kind früher kommt

Dann verkürzt sich die Frist vor der Geburt — aber die verlorenen Tage werden hinten wieder angehängt (§ 3 Abs. 2 Satz 3 MuSchG).

Kommt das Kind zehn Tage vor dem Termin, hast du 32 statt 42 Tage vor der Geburt und dafür 66 statt 56 Tage danach. Der bezahlte Zeitraum bleibt insgesamt gleich lang.

Zusätzlich gilt: Eine Frühgeburt verlängert die Frist nach der Geburt ohnehin auf zwölf Wochen. Beide Regeln greifen nebeneinander.

Wenn das Kind später kommt

Dann verlängert sich die Frist vor der Geburt entsprechend — und die acht Wochen danach bleiben vollständig erhalten.

Das ist bewusst nicht symmetrisch. Ein spät geborenes Kind verlängert den Mutterschutz insgesamt; es verkürzt ihn nicht.

Genau hier rechnen vereinfachte Rechner falsch: Wer die Frist einfach um die Differenz verschiebt, streicht der Mutter Tage, die ihr zustehen.

Zwölf statt acht Wochen

Die Frist nach der Geburt verlängert sich auf zwölf Wochen bei einer Frühgeburt, bei einer Mehrlingsgeburt und dann, wenn innerhalb von acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung des Kindes festgestellt wird. Im letzten Fall geschieht das auf Antrag.

Für das Mutterschaftsgeld heißt das schlicht: mehr bezahlte Kalendertage, bei gleichem Tagessatz.

Häufige Fragen

Darf ich vor der Geburt arbeiten, wenn ich möchte?

Ja, in den sechs Wochen vor dem Termin darfst du arbeiten, wenn du dich ausdrücklich dazu bereit erklärst. Du kannst diese Erklärung jederzeit widerrufen. Nach der Geburt gibt es dieses Wahlrecht nicht.

Bekomme ich weniger Geld, wenn das Kind früher kommt?

Nein. Die Tage werden hinten angehängt, der bezahlte Zeitraum bleibt gleich lang und der Tagessatz ändert sich nicht.

Zählt der Geburtstag mit?

Ja, § 20 Abs. 1 MuSchG nennt den Entbindungstag ausdrücklich neben den Schutzfristen. Einzelne Zahlstellen rechnen hier um einen Tag anders, weshalb unser Gesamtergebnis eine Schätzung ist.

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