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Steuerklasse vor der Geburt

Das Elterngeld wird aus einem fiktiven Netto berechnet, und in dieses Netto geht die Steuerklasse ein. Wer rechtzeitig wechselt, kann das Elterngeld spürbar erhöhen. Wer zu spät wechselt, ändert nichts mehr.

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Warum die Steuerklasse überhaupt zählt

Das Elterngeld bemisst sich nach dem Elterngeld-Netto: dem durchschnittlichen Brutto der zwölf Monate vor dem Geburtsmonat, vermindert um pauschale Steuern und Sozialabgaben.

Die pauschale Steuer wird nach § 2e BEEG mit der Steuerklasse gerechnet, die in der überwiegenden Zahl dieser zwölf Monate galt. Steuerklasse III führt zu einem geringen Abzug und damit zu einem hohen Elterngeld-Netto; Steuerklasse V führt zum genau umgekehrten Ergebnis.

Der Unterschied ist keine Kleinigkeit. Zwischen Klasse III und Klasse V liegen bei mittlerem Einkommen mehrere hundert Euro Elterngeld im Monat, über die gesamte Bezugsdauer also ein vierstelliger Betrag.

Die Frist, auf die es ankommt

Maßgeblich ist die Steuerklasse, die in der Mehrzahl der zwölf Monate des Bemessungszeitraums galt. Ein Wechsel muss also mindestens sieben dieser zwölf Monate abdecken, um sich durchzusetzen.

Praktisch heißt das: Der Wechsel muss deutlich vor der Geburt passieren, in aller Regel schon vor Beginn der Schwangerschaft oder in ihren ersten Wochen. Ein Wechsel im achten Monat verändert das Elterngeld nicht mehr.

Bei Selbstständigen gilt ein anderer Bemessungszeitraum — dort ist das letzte abgeschlossene Steuerjahr maßgeblich, und die Steuerklasse spielt keine Rolle.

Warum das kein geschenktes Geld ist

Ein Wechsel in eine günstigere Steuerklasse erhöht das monatliche Netto vor der Geburt — aber die Einkommensteuer ändert sich dadurch nicht. Was zu wenig einbehalten wurde, wird bei der Steuererklärung nachgefordert.

Der Vorteil beim Elterngeld bleibt trotzdem bestehen, weil das Elterngeld an das laufende Netto anknüpft und nicht an die endgültige Steuerschuld. Genau deshalb ist der Wechsel überhaupt interessant.

Zugleich verschiebt sich innerhalb des Paares etwas: Wer von V nach III wechselt, verbessert sein eigenes Elterngeld, verschlechtert aber das monatliche Netto des anderen. In einem gemeinsamen Haushalt ist das eine Rechnung, die man zusammen aufmachen sollte.

Was das Finanzamt dazu sagt

Ein Steuerklassenwechsel allein zur Erhöhung von Lohnersatzleistungen ist zulässig. Das Bundessozialgericht hat das für das Elterngeld ausdrücklich bestätigt; ein Gestaltungsmissbrauch liegt darin nicht.

Ein Wechsel ist grundsätzlich mehrfach im Jahr möglich. Er wirkt jeweils ab dem Monat, der auf den Antrag folgt.

Häufige Fragen

Wann muss ich spätestens wechseln?

So früh, dass die neue Klasse in mindestens sieben der zwölf Monate vor dem Geburtsmonat gilt. Bei einem Geburtstermin im Juni bedeutet das einen Wechsel spätestens Ende des Vorjahres.

Lohnt sich der Wechsel auch für den zweiten Elternteil?

Nur, wenn dieser Elternteil selbst Elterngeld beziehen und dabei Einkommen ersetzen will. Für die zwei Partnermonate mit niedrigem Betrag lohnt der Aufwand meist nicht.

Muss ich das Geld später zurückzahlen?

Das Elterngeld nicht. Aber die zu wenig gezahlte Lohnsteuer wird über die Einkommensteuererklärung ausgeglichen. Der Vorteil beim Elterngeld bleibt davon unberührt.

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